

Arbeitnehmer müssen gegen eine Kündigung mit einer zu kurzen und daher rechtswidrigen Frist innerhalb von drei Wochen klagen. Andernfalls ist die Kündigung gültig, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.
(AZ: 5 AZR 700/09)
Ein Tankstellenpächter hatte einem Mitarbeiter zum 31.Juli gekündigt. Erst im November forderte der Kläger noch Gehaltszahlungen für August und September. Sein Arbeitgeber habe sich nicht an die gesetzliche Kündigungsfrist gehalten. Das bestätigte das BAG; doch der Kläger klagte zu spät.
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